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Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.

Leistungen

Vermisstenanzeige aufgeben

Wenn eine Person aus Ihrem Umfeld plötzlich verschwunden ist und Sie befürchten, dass ihr etwas passiert sein könnte, können Sie bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgeben.

Zuständige Stelle

jede Polizeidienststelle

Wenn möglich, sollten Sie die Anzeige bei der Polizeidienststelle aufgeben, in deren Bereich die vermisste Person ihren Wohnsitz oder ihren letzten Aufenthaltsort hatte. Diese Polizeidienststelle ist im Regelfall für die Sachbearbeitung als auch für die Erhebung von Identifizierungsmaterial zuständig.

Sie können sich aber auch an die Polizeidienststelle Ihres Aufenthaltsortes wenden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Damit die Polizei nach einer vermissten Person fahnden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die vermisste Person hat ihren gewohnten Lebenskreis verlassen,
  • ihr Aufenthaltsort ist unbekannt und
  • sie ist vermutlich in Gefahr (zum Beispiel als Opfer einer Straftat oder eines Unglücksfalls, bei Hilfslosigkeit oder Selbsttötungsabsicht).

Hinweis: Minderjährige gelten immer als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. Bei ihnen und hilflosen Personen muss grundsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen werden, solange Erkenntnisse oder Ermittlungen nichts anderes ergeben.

Verfahrensablauf

Zunächst müssen Sie eine Vermisstenanzeige bei einer Polizeidienststelle aufgeben.

Achtung: Die Polizei kann nach einer erwachsenen Person, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte ist, erst fahnden, wenn sie vermutet, dass die Person in Gefahr ist. Andernfalls darf die Polizei keine Suche einleiten. Denn es steht grundsätzlich jedem Erwachsenen zu, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen, ohne andere Personen darüber zu informieren.

Geht die Polizei aber von einer Gefahr für Leib oder Leben aus, versucht sie festzustellen, wo sich die vermisste Person aufhält. Hat die Polizei die Person gefunden, darf die Polizei den Aufenthaltsort nur mit deren Zustimmung mitteilen. Will die bis dahin vermisste Person nicht, dass jemand erfährt, wo sie sich gerade aufhält, darf die Polizei die Adresse in der Regel nicht weitergeben.

Wenn Sie eine minderjährige Person, zum Beispiel Ihr Kind, als vermisst melden, leitet die Polizei sofort die Fahndung ein. Denn Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre dürfen ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen. Die Polizei geht dann grundsätzlich von einer Gefahr für Leib oder Leben aus.

Sobald die Polizei die minderjährige Person gefunden hat, übergibt sie diese den Sorgeberechtigten. Sollte dies nicht sofort möglich sein, bringt die Polizei das Kind oder die jugendliche Person zunächst in eine Jugendeinrichtung, bis die Sorgeberechtigten das Kind beziehungsweise die Jugendliche oder den Jugendlichen abholen können.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls aktuelles Foto der vermissten Person

Kosten

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Eine genaue Darstellung, wie die Polizei nach vermissten Personen fahndet, können Sie in der Broschüre des Bundeskriminalamts "Die polizeiliche Bearbeitung von Vermisstenfällen in Deutschland" nachlesen.

Freigabevermerk

16.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg

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Schulweg 6
79677 Aitern
Telefon 07673 350
E-Mail: info@aitern.de

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